2 Definition des Begriffes duales System
2.1 Die zentralen Charakteristika des dualen Systems
Im Berufsbildungsgesetz heißt es, daß die Berufsausbildung vom Entwurf
des dualen Systems bestimmt ist, das durch das Zusammenwirken von betrieblicher
und schulischer Ausbildung gekennzeichnet ist. Nach Kutschera ist diese
Definition heute allerdings fragwürdig, da die sortierte Welt der Berufsschule
(Theorie) und des Betriebes (Praxis) heute nicht mehr existiert. Ebenso ist zu
bemerken, daß es heute mehr als 2 Lernorte, so sind die überbetrieblichen
Bildungsstätten hinzugekommen, gibt, so daß das System mit einer Vielfalt von
Lernorten und Lernarrangements operiert. Die beiden zentralen Charakteristika
des dualen Systems sind vielmehr der Ausbildungsmarkt und das Berufsbildungsrecht.
2.1.1 Das Berufsbildungsrecht
Das Berufsbildungsrecht (BBiG) existiert seit dem 14.08.1969. Zuvor
waren Vorschriften in Wirtschaftsvorschriften integriert. Es besteht aus 9
Teilen mit 113 Paragraphen. Den Kern bilden der 2. Teil (Berufsbildungsverhältnis)
und der 3. Teil (Die Ordnung der Berufsbildung durch den Staat). Hieraus geht
die Dualität des Systems hervor.
Das BBiG regelt die Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche
Fortbildung und berufliche Umschulung), soweit sie nicht in den beruflichen
Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetz der Länder untersteht (Der
öffentliche Dienst ist hiervon ausgenommen).
Zentral ist hierbei die staatliche Institution des Berufes, so darf
gemäß § 25 und § 28 BBiG nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach
legitimierten Ausbildungsordnungen ausgebildet werden. Das hat den Vorteil, daß
jeder Arbeitgeber sofort weiß, welche Mindestanforderungen er an einen Bewerber
stellen kann. Art und Ziele der Berufsausbildung werden durch die im Ausbildungsberufsbild aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse bestimmt und die sachliche und zeitliche Gliederung
der Ausbildung durch den Ausbildungsrahmenplan (jeweils zwischen 2- 3 1/2
Jahre). In denn Gesetzen sind u.a. die Pflichten der Vertragsparteien, Kündungsvorschriften
und Schutzklauseln für den Auszubildenden enthalten. Neue Berufsbilder und
Ausbildungsberufe werden von Berufsbildungsausschüssen entworfen. Diese setzen
sich zusammen aus Arbeitgeber, Arbeitnehmerbeauftragten und Berufsschullehrern.
Die ausbildenden Betriebe müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Hierzu
gehören u.a. die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden bzw. von
ihnen bestellten Ausbilder (§ 20), die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 22) und
die Beachtung der Ausbildungsordnung (§ 28).
Ziel des dualen Systems ist die lernortspezifische Qualifizierung des
jungen Menschen und die Hinführung zu einem der 356 anerkannten einheitlichen
Berufsabschlüsse. Dabei sind die Zugangsvoraussetzungen zum dualen System sehr
niedrig. So muß bei Beginn der Berufsausbildung lediglich die
Vollzeitschulpflicht erfüllt sein. So daß die Ausbildung im dualen System
grundsätzlich jedem offen steht.
2.1.2 Der Ausbildungsmarkt
Der Ausbildungsmarkt ist seinem Charakter nach ein Angebotsmarkt. Die
Anbieter (die Betriebe) bieten ihre Plätze auf freiwilliger Basis an. Es gibt
keinerlei Verpflichtungen für Betriebe, Ausbildungsleistungen zu erbringen.
Unter Beachtung der erwähnten zahlreichen gesetzlichen
Reglementierungen, kann der Betrieb die Berufsausbildung in eigener Regie und
Verantwortung unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen durchführen.
Die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses geschieht durch den
Abschluß eines Berufsausbildungsvertrages, dessen Vertragsparteien, der
Ausbilder und der Auszubildende sind. Ein Berufsausbildungsvertrag muß den
Normen der §§ 3-19 BBiG entsprechen. Die Auszubildenden sind somit sowohl
Schüler (in der Berufsschule) und Arbeitnehmer (mit einer besonderen
Rechtstellung für Auszubildende). Diese besondere Rechtsstellung wird durch den
Ausbildungsvertrag begründet.
Das Ordnungssystem
Das Ordnungssystem stützt sich auf zwei Komponenten, die Regelbefugnis
der Kammern und die Institution des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes.
Kammern sind Wirtschaftsverbände, die durch ihre Mitglieder, die Unternehmen,
finanziert werden. Sie sind aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts,
die die gesamte Durchführung der Berufsbildung, inklusive der jeweiligen
Abschlußprüfung, in den Betrieben im Rahmen der Gesetze und Vorschriften
regeln.
2.1.4 Die Lernorte
Die Lernorte des dualen Systems sind der Betrieb, hier findet etwa 3/4
der Ausbildungszeit statt, die überbetriebliche Bildungsstätte und die
Berufsschule.
Die überbetriebliche Bildungsstätte, deren Träger
Wirtschaftsorganisationen sind, ist eine Ergänzungsfunktion für spezialisierte
Betriebe, die das vorgeschriebene Ausbildungsprogramm nicht vollständig
anbieten können.
Die Berufsschule, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt,
wird von Berufsschulpflichtigen bzw. Berechtigten besucht, die sich in einer
beruflichen Erstausbildung befinden. Die Sachkosten werden hierbei von den
Gemeinden / Landkreisen übernommen, während das Land für die Personalkosten
verantwortlich ist.
Die Berufsschulpflicht beginnt nach Beendigung der sogenannten
Vollzeitschulpflicht der allgemeinbildenden Schule und endet grundsätzlich mit
der Volljährigkeit. Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des
Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig, auch wenn sie inzwischen
volljährig geworden sind. Die Aufgabe der Berufsschule ist es, allgemeine und
fachliche Lehrinhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der
Berufsbildung in ca. 12 Stunden, 6-8 Stunden berufsbezogener Unterricht und 3
Stunden Unterricht in allgemeinen Fächern, die Woche zu vermitteln. In der
Abschlußprüfung muß auf die Inhalte des Berufsschulunterrichts keine Rücksicht
genommen werden, so daß realitätsnahe Berufsschullehrer ihre Unterrichtsinhalte
nach den Kammerprüfungen ausrichten. Während die Ausbildungsordnungen für die
Lehrlingsausbildung bundeseinheitlich sind, variieren die Lehrpläne der
Berufsschulen von Bundesland zu Bundesland. Der Unterricht erfolgt in
Teilzeitformen oder im Blockunterricht (Im ersten Ausbildungsjahr, kann es sich
auch um einen Vollzeitunterricht handeln). Dabei muß der Arbeitgeber den
jugendlichen für den Besuch der Berufsschule freistellen.
Zu beachten ist bei den Ausführungen aber, daß es in der Realität keine
klare Trennung von praktischer Ausbildung im Betrieb und theoretischer
Ausbildung in der Berufsschule gibt. So gibt es in den Betrieben neben dem
Arbeitsplatz noch andere Lernorte (z.B. Werkstätten und Unterrichtsräume) und
in der Berufsschule gibt es neben dem Lernort Unterrichtsraum, ebenfalls noch
andere Lernorte (z.B. Lehrwerkstätten und Demonstrationswerkstätten).
2.1.5 Das unterschiedliches Niveau der Ausbildung
Es gibt ein unterschiedliches Niveau der Ausbildung, abhängig vom
Wertemuster und der Qualifikation des Ausbilders, der Art der Arbeitsaufgaben
und der Motivation des Auszubildenden. Ebenso gibt es produktionsnahe und wenig
kostenintensive Ausbildungen (Lehrlinge als billige Arbeitskraft) und im Verhältnis
dazu Ausbildungen abseits der Produktion (z.B. Lehrlingswerkstätten, die
qualitativ hochwertig und kostenintensiv) sind. So hängt die Qualität der
industriellen Ausbildung in industriellen Klein- und Mittelbetrieben stark von
Engagement des Ausbilders und Auszubildenden ab. Die traditionelle
Handwerksausbildung ist eher betriebsspezifisch. Oft ist sie nicht so
umfassend, wie es in den Ausbildungsordnungen verlangt wird. Dies wird nur
teilweise durch überbetriebliche Bildungsstätten und die Berufsschule
aufgefangen.